Gesundheitsschutz in Polen PDF Drukuj
Czwartek, 08. Maj 2008 10:57

 

Zu der kostenlosen medizinischen Versorgung sind in Polen alle berechtigt, die nach dem Gesetz über Allgemeine Krankversicherung in dem Nationalem Gesundheitsfonds vom 23. Januar 2003 krankenversichert sind.

Der Anspruch auf kostenlose Leistungen steht allen Versicherten und ihren Familienangehörigen zu, wenn sie diese bei einem Vertragsbehandler in Anspruch nehmen. Anschriften von Vertragsärzten und Gesundheitszentren erhalten Sie in den Zweigstellen des Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia - NFZ). Eine Anschriftenliste des Gesundheitsfonds findet sich am Ende.

Der Nationale Gesundheitsfonds (NFZ) ist gesetzlich verpflichtet, die Leistungen für alle Versicherten und ihre Familienangehörigen sicherzustellen. Der NFZ finanziert die Leistungen und Medikamente aus den Beiträgen der Versicherten.

Der Gesundheitsfonds besteht aus:

  • der Gesundheitsfondszentrale
  • 16 Zweigstellen des Gesundheitsfonds, gemäß der territorialen Aufteilung des Landes.

Alle öffentlichen und privaten Leistungserbringer, die einen Vertrag mit der NFZ-Zweigstelle abgeschlossen haben, sind verpflichtet, medizinische Leistungen anzubieten. Das sind vor allem: Allgemeinärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Rettungsdienststellen, Gesundheitszentren und ärztliche Praxen.

Der Versicherte kann während eines vorübergehenden Aufenthalts in Polen Sachleistungen nach polnischem Recht in Anspruch nehmen, und zwar: ärztliche Grundbehandlung, ambulante und zahnärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung sowie Rettungsdienstleistungen. Zu diesem Zweck braucht man einen Anspruchsnachweis, der im Wohnland zu erhalten ist. Jeder Mensch soll die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung besitzen. Ohne diesen Unterlagen muss man alle Behandlungskosten selbst bezahlen. Dasselbe gilt für die Situation, wenn man ärztliche Behandlung oder Krankenhausbehandlung von einem Leistungserbringer erhält, der keinen Vertrag mit dem NFZ abgeschossen hat. In jedem Fall fordern die Leistungserbringer die Europäische Krankenversicherungskarte vorzulegen.

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Leistungen so schnell wie möglich zu erbringen. Sie haben auch eine Warteliste auf bestimmte Leistungen zu führen. Im Falle einer Gesundheitsverschlechterung, Magenverstimmung, Entbindung oder eines Unfalls wird die ärztliche Hilfe jedoch unverzüglich geleistet.

 

Ärztliche Grundbehandlung 

Der Versicherte erhält gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte kostenfreie ärztliche Grundversorgung. Von einem Allgemeinmediziner bekommt man Überweisungen für diagnostische Untersuchungen.

 

Ambulante Behandlung

Für Fachärzte in Praxen benötigt man eine entsprechende Überweisung von einem Allgemeinmediziner. Die Überweisung ist nicht erforderlich, wenn man folgende Ärzte aufsuchen will:

  • Frauenarzt und Geburtshelfer
  • Zahnarzt
  • Hautarzt
  • Geschlechtsarzt
  • Onkologe
  • Augenarzt
  • Psychiater

Die Überweisung ist nicht erforderlich für:

  • Tuberkulosenkranker
  • HIV-Infizierte
  • Kriegsinvaliden

Auch im Falle einer Gesundheitsverschlechterung, Magenverstimmung, Verletzung oder eines Unfalls ist eine Überweisung nicht notwendig.

 

Zahnärztliche Behandlung

Mit der Europäische Krankenversicherungskarte kann man die zahnärztliche Behandlung im Bedarfsfalle erhalten. Diese beschränkt sich aber auf eine einfache Grundversorgung entsprechend der gesetzlichen Leistungsliste (Verordnung des Gesundheitsministers vom 18. Juni 2003). Darüber hinausgehende Behandlungen und Materialien gehen voll zu Lasten des Patienten.

 

Krankenhausbehandlung

Wenn eine Erkrankung so schwerwiegend ist, dass stationäre Behandlung im Krankenhaus erforderlich ist, braucht man einen Überweisungsschein vom Arzt. Im Notfall kann man sich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte direkt an den Krankenhaus wenden.

 

Rettungsdienst und Krankentransport

Kostenlos - im Falle einer Gesundheitsverschlechterung, Entbindung oder eines Unfalls gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte.

 

Medikamente

Rezepte stellt jeder Vertragsarzt aus. Das Rezept kann man in jeder Apotheke einlösen, wenn man die Europäische Krankenversicherungskarte vorliegt.

Für die medikamentöse Versorgung werden die Präparate in drei Kategorien eingeteilt. Je nach Kategorie sind folgende Beträge zu zahlen:

  • ein Festbetrag in Höhe von 3,20 Zloty
  • eine prozentuale Beteiligung in Höhe von 30% oder 50% des Medikamentpreises
  • eine vollständige Kostenübernahme.