Skip to main content

Dla pacjenta

Gesundheitsschutz in Polen

Liebe Patientin, lieber Patient,

Falls Sie gesundheitliche Probleme bei vorübergehendem Aufenthalt in Polen haben, nehmen Sie Kontakt mit der Woiwodschafts-Zweigstelle des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) in Łódź.

Direkte Informationen erhalten Sie am Department für Internationale Zusammenarbeit in Łódź in der Kopcińskiegostraße 58.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Kontakt:

Kundenservice und Internationale Zusammenarbeit

E-Mail-Adresse: Ten adres pocztowy jest chroniony przed spamowaniem. Aby go zobaczyć, konieczne jest włączenie w przeglądarce obsługi JavaScript. 

Faxnummer: +48 42 275 49 12

Allgemeine Prinzipien

Kostenlose medizinische Leistungen stehen in Polen den sog. Leistungsempfängern zu, d.h.:

  • Personen, die der allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegen (Pflicht – und freiwillige Versicherung),
  • Nichtversicherten mit der polnischen Staatsbürgerschaft und dem Wohnsitz in Polen, die das Einkommenskriterium erfüllen, das in Art. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 über die Sozialhilfe genannt wird.

Bedingungen für die Gewährung der Leistungen sowie Umfang der zustehenden medizinischen Versorgung wurde durch das Gesetz vom 27. August 2004 über Leistungen der durch öffentliche Mittel finanzierten Gesundheitspflege festegelegt (Gesetzblatt Nr. 210, Pos. 2135 mit späteren Änderungen).

Die Leistungsempfänger sind zu kostenlosen Sachleistungen berechtigt, sofern sie sich bei den Leistungserbringern behandeln lassen, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds abgeschlossen haben.

Informationen über Vertragsleistungserbringer sind in der jeweiligen Zweigstelle des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) erhältlich. Vor der Praxis ist dann immer ein Schild mit dem NFZ – Logo zu sehen:

Polnische Institutionen der allgemeinen Krankenversicherung

Als Institution, die für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung für die Leistungsempfänger zuständig ist, fungiert der Nationale Gesundheitsfonds. Der NFZ finanziert die Gesundheitsleistungen und die Erstattung der Arzneimittel im Rahmen der bereitgestellten Finanzmittel.

Der NFZ besteht aus:

  1. Zentrale des NFZ
  2. 16 Woiwodschafts – Zweigstellen des NFZ entsprechend der territorialen Aufteilung des Landes.

Die Mehrheit der Zweigstellen hat auch eigene Außenstellen außerhalb den Woiwodschaft – Hauptstädte.

Zur Gewährung der Leistungen der Krankenversicherung sind sowohl öffentliche und als auch nicht öffentliche Leistungserbringer verpflichtet, die einen Vertag mit dem NFZ abgeschlossen haben. Zu denen gehören vor allem: Ärzte der Krankenversicherung (Ärzte, Zahnärzte), öffentliche und nicht öffentliche Gesundheitszentren (Krankenhäuser, Rettungsdienste, Ambulatorien, Polikliniken, Beratungsstellen usw.), Praxen (individuelle, individuelle Fachpraxen, Gruppenpraxen).

Zugang zu der notwendigen medizinischen Gesundsheitsleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in Polen

Ein Versicherter aus einem anderen EU – oder EOG – Mitgliedstaat, der sich vorübergehend in Polen aufhält, kann die Gesundheitsleistungen zu denselben Bedingungen wie ein Leistungsempfänger in Anspruch nehmen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts in Polen stehen ihm folgende Sachleistungen zu:

  • Ärztliche Grundversorgung,
  • Ambulante Fachversorgung,
  • Krankenhausbehandlung,
  • zahnärztliche Behandlung,
  • Rettungsdienst und Krankentransport.

Im Erkrankungsfall kann der Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat Sachleistungen kostenlos erhalten, wenn er die Europäische Krankenversicherungskarte bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung vorlegt. Mit diesen Dokumenten soll er sich an einen Leistungserbringer wenden, der einen Vertrag mit dem NFZ abgeschossen hat. Wenn der Patient einen Privatarzt aufsucht (ohne Vertrag mit dem NFZ), muss er alle Kosten privat bezahlen. Auch wenn er den Anspruchsausweis nicht vorlegen kann, gehen die Kosten voll zu seinen Lasten.
In jedem Fall fordern die Leistungserbringern und Apotheker eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung an.

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Leistungen möglichst schnell zu gewähren, sowie Wartelisten zu führen. Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, Vergiftung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand sowie Entbindung wird die medizinische Hilfe unverzüglich geleistet.

Versicherter aus einem anderen Mitgliedstaat kann sich direkt an einen Allgemeinmediziner oder Zahnarzt wenden. Bei ambulanter Fachbehandlung ist jedoch eine entsprechende Überweisung von einem Arzt der Krankenversicherung und bei Krankenhausbehandlung – Überweisung von beliebigen Arzt (nicht unbedingt von einem Arzt der Krankenversicherung) notwendig. Im Notfall wird man auch ohne Überweisung im Krankenhaus, vom Facharzt, oder durch die Rettungsdienst behandelt und im Gebiet der Republik Polen transportiert.
Gemäß den EU – Vorschriften haben Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat, die sich vorübergehend in Polen aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen ist.

Ärztliche Grundversorgung

Ein Versicherter aus einem anderen Mitgliedstaat erhält gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung kostenlose medizinische Grundleistungen, sofern diese bei einem Arzt in Anspruch genommen werden, der einen Vertrag mit dem NFZ abgeschlossen hat.
Die medizinische Grundversorgung umfasst Behandlung und Beratung vom Allgemeinmediziner. Der Arzt kann dem Patienten Laboruntersuchungen verordnen, um die erste Diagnose zu bestätigen. Die Untersuchungen können dann als Grundlage für die Überweisung zum Facharzt bzw. Einweisung ins Krankenhaus dienen.
Sprechstunden in Polikliniken: Montag – Freitag von 8.00 bis 18.00. Nach 18 Uhr. Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen kann man 24 – stündige Hilfe in diesen Stellen erhalten, die einen Vertrag über solche Leistungen abgeschlossen haben. Die Hilfe umfasst ambulante Behandlung sowie Hausbesuche bei schlechtem Gesundheitszustand des Patienten. Anschriften und Telefonnummern der Stellen mit 24h – Service sind in Polikliniken der medizinischen Grundversorgung erhältlich.

Ambulante Fachversorgung

Ein Versicherter aus einem anderen Mitgliedstaat erhält gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung kostenlose ambulante Fachversorgung, sofern diese bei einem Arzt in Anspruch genommen werden, der einen Vertrag mit dem NFZ abgeschlossen hat.
Ist die Behandlung bei einem Facharzt erforderlich, benötigt man eine entsprechenden Überweisung von einem Arzt der Krankenversicherung. Folgende Fachärzte können jedoch ohne Überweisung aufgesucht werden:

  • Gynäkologen und Geburtshelfer,
  • Zahnärzte,
  • Fachärzte für Geschlechtskrankheiten,
  • Onkologen,
  • Psychiater. 

Folgende Patientengruppen brauchen auch keine Überweisung:

  • Tuberkulosenkranke,
  • HIV – Infizierte,
  • Kriegsbeschädigte und Repressionierte,
  • Alkohol – und Rauschmittelsüchtige, Abhängige von psychoaktiven Mitteln – im Rahmen der Entzugbehandlung.

Auch bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, Vergiftung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand sowie Entbindung wird die medizinische Hilfe unverzüglich geleistet.

Zahnärztliche Behandlung

Die meisten zahnärztlichen Leistungen, die bei Vertragszahnärzten in Anspruch genommen werden, gehen voll zu Lasten des Leistungsempfängers. Gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der Ersatzbescheinigung bekommt der Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat kostenlos nur einfache Grundversorgung, die als Leistung der Krankenversicherung in der Verordnung des Gesundheitsministers vom 24. November 2004 festgelegt wurde (Gesetzblatt Nr. 261, Pos. 2601). Die gesetzliche Leistungsliste ist in jeder Zahnarztpraxis erhältlich. Alle darüber hinausgehende Behandlungen und Materialien werden dem Patienten privat in Rechnung gestellt.

Krankenhausbehandlung

Wenn stationäre Behandlung im Krankenhaus erforderlich wird, ist die entsprechende Überweisung vorzulegen.
Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, Vergiftung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand sowie Entbindung wird die medizinische Hilfe ohne Überweisung geleistet .
Gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der Ersatzbescheinigung bekommt der Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat unentgeltliche Leistungen der Krankenversicherung, sofern das Krankenhaus einen Vertrag mit dem NFZ abgeschlossen hat. Im Krankenhaus erhält der Patient alle Behandlungen, Untersuchungen und Medikamente kostenlos.

Rettungsdienst und Krankentransport

Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand sowie Entbindung ist der Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat berechtigt, kostenlose Leistungen der Rettungsdienst und den Krankentransport in Anspruch zu nehmen, sofern er die Krankenversicherungskarte oder die Ersatzbescheinigung vorliegt. Der Rettungsdienst ist über die Rufnummern 999 oder 112 zu erreichen. Der Kranke kann sich auch direkt an ein Krankenhaus wenden, insbesondere an die Notfallstation (Szpitalny Oddział Ratunkowy – SOR).

Medikamente und Hilfsmittel

Versorgung mit Medikamenten oder Hilfsmitteln erfolgt mittels eines Rezeptes, das nur ein Arzt der Krankenversicherung oder ein Arzt ausschreiben kann, der einen Vertrag über Ausstellung der Rezepte mit dem NFZ abgeschlossen hat. Das Rezept kann man in jeder Apotheke gegen Vorlage der Anspruchsbescheinigung einlösen.
Folgende Zuzahlungen sind bei den Rezeptarzneimittel vorgesehen:

  • Pauschalbetrag – bei Grundarzneimitteln – 3,20 PLN und Rezepturarzneimitteln – 5 PLN;
  • 30% oder 50% Beteiligung des Patienten (bei ergänzenden Arzneimitteln);
  • vollständige Kostenübernahme – bei Arzneimitteln, die im Verzeichnis der erstattungsfähigen Arzneimittel nicht berücksichtigt sind.  

Polnische Institutionen, die an der Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit im Bereich der Sachleistungen beteiligt sind:

  1. Zuständige Behörde – Minister für Gesundheit
  2. Verbindungsstelle – Zentrale des Nationalen Gesundheisfonds
  3. Zuständige Träger – Nationaler Gesundheitsfonds, der durch 16 Woiwodschaft – Zweigstellen agiert. 

Inanspruchnahme der Leistungen auf der Grundlage des E 112

Nach Vereinbarung der Bedingungen und des Termins einer Leistungsausführung mit dem polnischen Leistungserbringer, sollte eine Kopie des Vordruckes E 112 in der zuständigen für den Sitz des Leistungserbringers Woiwodschaftszweigstelle des NFZ vorgelegt werden.

Anschrift der Verbindungsstelle:

Departament Współpracy Międzynarodowej – Centrala Narodowego Funduszu Zdrowia

Department für Internationale Zusammenarbeit – Zentrale des Nationalen Gesundheitsfonds

ul. Grójecka 186
02 – 390 Warszawa

Tel. 0048 /22/ 572 62 68, Fax 0048 /22/ 572 63 19, E – Mail: Ten adres pocztowy jest chroniony przed spamowaniem. Aby go zobaczyć, konieczne jest włączenie w przeglądarce obsługi JavaScript.